Heilpraktiker für Psychotherapie
Was behandelt der Heilpraktiker für Psychotherapie? Nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD 10, Kapitel V [F]) sind das folgende psychische Krankheitsbilder:
Depressive Verstimmungen, u.a. die sogenannte Dysthymia, Neurotische, Belastungs- und Somatoforme Störungen (Angstzuständen, Phobien, Panikstörungen, Zwangsstörungen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Anpassungsstörungen), Essstörungen z. B. Anorexie, Bulimie, nichtorganische Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus (nichtorganische Schlafstörungen), sexuelle Störungen, Entwicklungsstörungen, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend (z.B. ADS / ADHS).
Somit behandeln Heilpraktiker für Psychotherapie:
Neurosen, Psychosomatische Krankheiten, Persönlichkeitsstörungen.
Sie unterstützen Patienten in belastenden Lebenssituationen, sowohl als Prävention als auch Rehabilitationen durch Psychotherapie.
Was ist heilkundliche Psychotherapie?
Psychotherapie ist die heilkundliche Behandlung der Seele bzw. seelischer Probleme mit seelischen Mitteln - im Gegensatz zu beispielsweise medikamentöser Behandlung durch Psychopharmaka.
Psychotherapie darf entsprechend der Gesetzgebung in Deutschland ausschließlich von Fachärzten für Psychotherapie oder von Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, von Heilpraktikern sowie Heilpraktikern für Psychotherapie durchgeführt werden. Nach alledem ist das Berufsrecht als Standesrecht der Heilpraktiker gefestigt. Nach § 1 (1) HeilPrG ist die Ausübung der Heilkunde ohne Erlaubnis verboten und ausschließlich dem approbierten Arzt und dem Heilpraktiker mit Erlaubnis vorbehalten.
Die Heilpraktiker arbeiten eigenverantwortlich in Diagnose und Therapie als Heilkundige im Gesundheitswesen.
Heilpraktiker ist eine in Deutschland geschützte Berufsbezeichnung für Personen, die nach dem deutschen Heilpraktikergesetz eine amtliche Erlaubnis besitzen, die Heilkunde auszuüben, ohne über eine ärztliche Approbation zu verfügen.
Der Heilpraktikerberuf ist kein Ausbildungs-, sondern ein Zulassungsberuf. Nach erfolgreich bestandener Überprüfung durch das staatliche Gesundheitsamt wird die Erlaubnis erteilt zur "Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung".
Gegenstand der Überprüfung sind in erster Linie die Kenntnisse und Fähigkeiten des Kandidaten auf schulmedizinischem Gebiet: Es soll sichergestellt werden, daß der Betreffende grundlegende Untersuchungsmethoden kennt und beherrscht, differential-diagnostisch Krankheiten, insbesondere bei bedrohlichem Verlauf erkennen kann, die Grenzen seiner eigenen therapeutischen Möglichkeiten richtig einschätzen kann und die dem aktuellen medizinischen Standard entsprechenden Behandlungsmethoden kennt.
Diese Erlaubnis berechtigt den Heilpraktiker zur Untersuchung, Diagnosestellung und Behandlung von seelischen und körperlichen Erkrankungen im direkten Auftrag des Patienten ohne Überweisung durch einen Arzt.
Nach seiner Niederlassung ist der Heilpraktiker dazu verpflichtet, sich regelmäßig weiterzubilden, um sich auf dem neuesten Stand des medizinischen Wissens zu halten. Im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht darf er nur diejenigen Methoden anwenden, für die er ausreichend ausgebildet und auf dem aktuellen Wissensstand ist. Er unterliegt in seiner Praxisführung der Aufsicht des zuständigen Gesundheitsamtes.
Der Bundesgerichtshof führte hierzu sinngemäß aus: „Heilpraktiker müssen die Voraussetzungen fachgemäßer Behandlungen kennen und beachten. Solange kein ausreichendes medizinisches Fachwissen und Können erworben wurde, dürfen keine Methoden angewendet werden, deren Indikationsstellungen oder Risiken sonst eine medizinisch-wissenschaftliche Ausbildung erfordern. Danach sind Heilpraktiker verpflichtet, sich eine ausreichende Sachkunde über die von ihnen angewendeten Behandlungsweisen, einschließlich ihrer Risiken, vor allem die richtigen Techniken für deren gefahrlose Anwendung anzueignen.“
„Darüber hinaus ist er selbstverständlich auch verpflichtet, sich über die Fortschritte der Heilkunde und auch anderweitig gewonnene Erkenntnisse von Nutzen und Risiken der von ihm angewendeten Heilverfahren zu informieren“ (Grundsatzurteil Bundesgerichtshof v. 29.01.1991)
Gründe für eine Psychotherapie können sein:
Permanente Gesundheitsstörung, häufige Beschwerden ohne erkennbare Ursachen, häufige Niedergeschlagenheit, ständige Gereiztheit, unerklärlicher Leistungsverlust, permanente Müdigkeit, ständige Streitsucht, ausgeprägte Angstgefühle, Schlafstörungen ohne körperliche Ursachen, Appetitstörungen.
Keine seelischen Krankheitsbegriffe sind:
Lebenskrisen, berufliche Probleme, familiäre Konflikte, Beziehungsprobleme. Hierin können Ratsuchende auch von psychologischen Beratern, Sozialpädagogen, Theologen und Supervisoren begleitet werden.
Hinweis gemäß HWG:
Gemäß des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) weise ich darauf hin: Die Diagnoseformen der Gesprächspraxis entstammen der Erfahrungsheilkunde. Sie sind durch die Wissenschaft und durch die konventionelle Medizin nicht anerkannt und die Wirksamkeit der einzelnen Diagnosen sind durch die Wissenschaft und durch die konventionelle Medizin noch nicht bewiesen.
Komplementär-medizinische Verfahren können jedoch eine konventionelle medizinische Behandlung unterstützen. Das Lesen dieser Seiten ersetzt nicht den Besuch eines Arztes oder eines Heilpraktikers. Bitte beachten Sie auch die Hinweise zum Datenschutz sowie zum Haftungsrecht.
Hinweis gemäß HeilPrG:
Heilpraktiker für Psychotherapie unterliegen nicht dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) sondern dem Heilpraktikergesetz (HeilPrG).
"Ihr Berufsfeld ist deshalb auch nicht auf die anerkannten psychotherapeutischen Verfahren nach § 1 Psychotherapeutengesetz beschränkt. (Sozialministerium Mecklenburg- Vorpommern, 12.9.2003, AZ: IX 302). Zur Standarddiagnostik und zu Standardtherapien der Heilpraktiker für Psychotherapie gehören neben den anerkannten psychotherapeutischen Verfahren unter anderem Mal- und Musiktherapie, Körperpsychotherapie, Kinesiologie, Biofeedback, Bioresonanz und Lichttherapie. Heilpraktiker für Psychotherapie dürfen in ihrem Tätigkeitsfeld und in ihrer praktischen Berufsausübung also wesentlich mehr diagnostische und therapeutische Verfahren anwenden, als Psychologische Psychotherapeuten.” (Dr. jur. Frank Stebner)